Satzung

 

Förderverein Kindertagesstätte St. Remigius e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Förderverein Kindertagesstätte St. Remigius e.V..

Der Verein hat seinen Sitz in Bergheim.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung durch die Beschaffung von Mitteln für die Kindertagesstätte St. Remigius zur Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke. Der Verein ist überparteilich und unabhängig.

 

Mittel zur Erreichung des Zwecks sind insbesondere:

       - Jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

          - Freiwillige Spenden.

         - Erlöse aus Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitglieder

Mitglieder kann jede natürliche oder juristische Person werden. Der Eintritt erfolgt aufgrund schriftlicher, an ein Mitglied des Vorstands gerichteter Beitrittserklärung.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein. Der Ausschluss erfolgt bei Beitragsverzug des Mitglieds von mehr als einem Jahr.

Der Ausschluss erfolgt bei vereinsschäigendem Verhalten eines Mitglieds. Hierüber beschließt auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens 1 Monat vorher einem Mitglied des Vorstands schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5 Mitgliederversammlung/ Beschlussfassung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Bei der Einladung ist die Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, außer die Satzung oder ein Gesetz legt eine andere Mehrheit fest. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

        - Über Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾- Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

        - Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht des Revisors entgegen.

     -  Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.

       - Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

      - Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 1 Jahr.

       - Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor.

     -  Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für ein Geschäftsjahr im Voraus und zwar innerhalb des ersten Vierteljahres des Geschäftsjahres zu entrichten.

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern:

     -  dem 1. Vorsitzenden

     -  dem stellvertretenden Vorsitzenden

     -  dem Kassierer

     -   dem Schriftführer

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Im obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung des Vereinsbeschlüsse.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecken fällt das Vermögen des Vereins an die Kindertagesstätte St. Remigius, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 9 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Revisor. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

 

§ 10 Inkraftsetzung, Gerichtsstand

Die Satzung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung durch eine Mitgliederversammlung in Kraft.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bergheim.

Bergheim, den 20.07.2004